Das Umweltschadensgesetz (USchadG) – das „Gesetz über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden” – dient der Umsetzung der EG-Umwelthaftungsrichtlinie 2004/35/EG in deutsches Recht. Das Umweltschadensgesetz trat am 14. November 2007 in Kraft.

Das Umweltschadensgesetz sieht eine rückwirkende Haftung für Schäden, die zwischen dem 30. April und dem 14. November verursacht wurden, vor, da eigentlich die Umsetzung der EG-Umwelthaftungsrichtlinie in nationales Recht der EU-Mitgliedstaaten bis 30. April 2007 hätte erfolgen müssen.

Erstmals werden mit dem Umweltschadensgesetz einheitliche Anforderungen für die Sanierung von unfallbedingten Umweltschäden – im Speziellen von ökologischen Schäden – formuliert.

Als ökologische Schäden gelten sowohl Schäden an:

  • Gewässern und
  • Böden, als auch solche an
  • europäisch geschützten Arten und Lebensräumen, so genannte Biodiversitätsschäden.

Die Haftungspflicht umfasst bestimmte berufliche Tätigkeiten und betrifft auch den Regelbetrieb von genehmigten Vorhaben. Im Fall eines Umweltschadens muss der Schaden erfasst und bewertet werden. Angemessene Sanierungsmaßnahmen müssen ausgearbeitet  und umgesetzt werden.

Daraus resultieren für Unternehmen, Behörden und Versicherer vielfältige Aufgabenstellungen wie die Bewertung des Risikopotenzials für Unternehmen und Betriebe, die Ableitung erforderlicher Maßnahmen zur Risikovorsorge und die Versicherung von Umweltschäden.

Mit dem Flyer der Arge Umweltsachverständige „Umweltschadensgesetz“ erhalten Sie einen Überblick über unsere Leistungen.

Flyer Umweltschadensgesetz (PDF)

Was bekommen Sie von uns?

Infolge unserer Kooperation mit den Landschaftsarchitekten Markus Schulze und Siegfried Matthes (Schulze – Matthes. Umwelt, Planung, Arbeitsschutz GbR) können wir qualifizierte Leistungen nach dem Umweltschadensgesetz aus einer Hand anbieten.